Verbindliche Bauleitplanung (B-Plan)

Dieser Steckbrief wurde von der Ingenieurgesellschaft Prof. Dr. Sieker mbH erstellt.

Warum Bebauungspläne?

9 Abs. 4 BauGB gibt den Ländern die Möglichkeit, weitere Festsetzungen zur Aufnahme in Bebauungspläne zu regeln. Viele Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht. Z.B. können die Gemeinden in Hessen nach § 37 Abs. 4 HWG können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in Bebauungspläne aufgenommen werden. Die Vorgabe des § 28 Abs. 4 HWG, wonach die Grundwasserneubildung nicht wesentlich eingeschränkt werden darf, ist auch bei einer Planung mit zentralen Wasserrückhalteeinrichtungen zu beachten.

Was kann im B-Plan festgesetzt werden?

Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen

BauGB

Die Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen korrespondieren teils mit den Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan. Die Festsetzungsmöglichkeiten werden abschließend in § 9 Abs. 1 BauGB geregelt. § 9 Abs. 4 erlaubt den Ländern örtliche Bauvorschriften z. B. Gestaltungssatzungen – auch als Bestandteil von Bebauungsplänen zu erlassen.

Nach § 9 Abs. 1 BauGB können im Bebauungsplan die im nachfolgenden Katalog aufgelisteten Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Zu den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehören u.a. der Klimaschutz und die Klimaanpassung, Wasser, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge, denen eine Regenwasserbewirtschaftung dient, so dass Festsetzungen zur Regenwasserbewirtschaftung regelmäßig auch städtebauliche Gründe haben können.

Im Einzelnen sind für die Festsetzung von Maßnahmen und Flächen für die Versickerung, Retention, Nutzung und Verdunstung von Niederschlägen insbesondere folgende Festsetzungsmöglichkeiten von Bedeutung:

  • Maß der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
  • Flächen für die Abwasserbeseitigung, § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB
  • Grünflächen, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
  • Flächen für Wasserabfluss, Versickerung, § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB
  • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB können festgesetzt werden
    • die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
    • die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
    • Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
    • die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;

Dach- und Fassadenbegrünung, § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB

Satzungen

Als Grundlage für die Festsetzungen dienen auch vorhandene Ortssatzungen zum Thema Regenwasser, Zisternen, Gartengestaltung mit versickerungsfähigen Flächen etc.

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Grundlagen der Festsetzungsmöglichkeit.

Maßnahmen Neubau oder Umbau/Nachverdichtung
mit B-Plan
Versickerung WHG §5

WHG §55 (2)
Landeswassergesetz
BauGB §9 (1.16)
DWA-M 102-4*

Dachbegrünung/ Retentionsdach Landeswassergesetz Satzung möglich
BauGB §9 (1.25)
DWA-M 102-4
Bepflanzte Regenwassersysteme Landeswassergesetz Satzung möglich
BauGB §9 (1.20)
DWA-M 102-4*
Speicher zur Regenwassernutzung Landeswassergesetz Satzung möglich BauGB §9 (1.20)
Fassadenbegrünung Landeswassergesetz Satzung möglich BauGB §9 (1.25)
DWA-M 102-4*
Entsiegelung Landeswassergesetz Wasserhaushalt
BauGB §9 (1.15)
Wasserführende Fläche Landeswassergesetz Wasserhaushalt
Landeswassergesetz Satzung möglich BauGB §9 (1.14/15)
Ggf. Planfeststellung
Behandlungsanlagen WHG §5
Landeswassergesetz Satzung möglich
DWA-A 102-2*
Starkregen-Abflüsse zurückhalten und leiten Landeswassergesetz Wasserhaushalt
Landeswassergesetz Satzung möglich BauGB §9 (1.16)

 

Handlungsschritte

Die Erstellung eines Bebauungsplans (B-Plan) ist ein mehrstufiger Prozess, der durch gesetzliche Vorgaben und Verfahrensschritte geregelt ist. Hier sind die typischen Handlungsschritte zur Erstellung eines B-Plans in Deutschland:

  1. Aufstellungsbeschluss: Der Gemeinderat oder Stadtrat fasst einen formalen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Dieser Beschluss ist der Startpunkt des Verfahrens und wird öffentlich bekannt gemacht.
  2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Öffentlichkeit wird frühzeitig über die Planungsabsichten informiert und kann Anregungen und Bedenken äußern. Dies geschieht oft durch Ausstellungen, Informationsveranstaltungen oder über das Internet.
  3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange: Verschiedene Behörden und andere öffentliche Stellen (z. B. Umweltbehörden, Verkehrsbehörden, Denkmalschutzbehörden) werden beteiligt und um Stellungnahmen gebeten.
  4. Erarbeitung des Planentwurfs: Ein detaillierter Planentwurf wird erarbeitet, der die vorgesehenen Nutzungen, Baugrenzen, Verkehrsflächen und andere Festsetzungen enthält. Dieser Entwurf wird von Fachplanern erstellt und durch die Verwaltung geprüft.
  5. Öffentliche Auslegung: Der Planentwurf wird für einen bestimmten Zeitraum (meist 30 Tage) öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Bürger Einwendungen und Stellungnahmen abgeben.
  6. Auswertung der Stellungnahmen: Alle eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen werden von der Verwaltung gesammelt und ausgewertet. Eventuell notwendige Änderungen am Plan werden vorgenommen.
  7. Satzungsbeschluss: Der überarbeitete Plan wird dem Gemeinderat oder Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach dem Satzungsbeschluss ist der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
  8. Bekanntmachung und Inkrafttreten: Der beschlossene Bebauungsplan wird öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Plan in Kraft.
  9. Rechtskontrolle und ggf. Klageverfahren: Gegen den Bebauungsplan kann innerhalb einer bestimmten Frist Klage erhoben werden. Eventuelle Gerichtsverfahren können die Rechtskraft des Plans beeinflussen.

Tipps & Hürden

Tipps:

Eine Auswertung vom Auftraggeber gestellter Bebauungspläne zeigt allerdings, dass die Festsetzungsmöglichkeiten nur wenig genutzt werden. Angesichts der Vielzahl gesetzlich zulässiger Festsetzungsmöglichkeiten dürften Defizite ihre Ursache außerhalb der gesetzlichen Regelungsmöglichkeiten haben. Hier könnten umfassende Arbeitshilfen oder Nachschlagewerke für die planenden Gemeinden, wie z.B. die „Arbeitshilfe Bebauungsplanung“ in Brandenburg  oder die Planungshilfen für die Bauleitplanung 2018/19 in Bayern  wichtige Hilfestellungen für die Gemeinden bieten.

Unsicherheiten bei der Zusammenstellung der tatsächlichen wie auch rechtlichen Grundlagen (z.B. werden die Vorgaben der Landeswassergesetze in der Bauleitplanung nicht immer gesehen, gilt für viele Bundesländer), der Abwägungsbelange, bei Auswahl und Abwägung der Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten können mit guten Arbeitshilfen überwunden werden.

  • Kooperation mit den Fachbehörden/Fachabteilungen, Zielgrößen
    • Frühzeitige Einbeziehung Regenwasserbewirtschaftung erforderlich
    • Verbindliche Regenwasserbewirtschaftungsplanung mit Nachweisen
    • Festlegung gemeinsamer Zielgrößen
    • Einbindung weiterer externer Beteiligter
    • Frühzeitige Beschaffung der Grundlagendaten
  • Datenbeschaffung und Verfügbarkeit: Die für die Erstellung des B-Planes sind die erforderlichen Daten im Allgemeinen in der Kommune verfügbar. Sie wurden entweder in älteren Planungen verwendet und müssen ggfls. aktualisiert werden. Weitere Daten sind heranzuziehen, falls in der Zwischenzeit Maßnahmen erfolgt sind oder erforderlich werden.
    • Verfügbarkeit der Daten sicherstellen
    • Erhebung fehlender Daten frühzeitig definieren und beauftragen
  • Auftragsvergabe: Die Vergabe eines B-Planes erfolgt oft durch den Vorhabenträger selbst. Die Kommunen können über das Verfahren Einfluss auf die Ausgestaltung des B-Plans nehmen. Dazu dienen u.a. Ortssatzungen als Rahmen.
  • Aufgaben des Planungspartners
    • Erstellung eines B-Planes zeitintensiv, lange gebunden
    • Späterer Wechsel des Planers Informationsverlust
    • Kommunikation mit den Fachabteilungen und der Gemeinde
  • Punkte zur Auswahl eines Planungspartners
    • Einschlägige Referenzen
    • Qualifikationen
    • Ausreichende Kapazitäten

Hürden:

  • Langfristiger Prozess
  • keine schnelle Veränderung
  • Gegner können durch Gerichtsverfahren Erstellung verspäten oder verhindern

Kosten

Art der Kosten RechtsberatungBeratungskostenPersonalkostenKosten des legislativen Prozesses
Details

Die Kosten des B-Planes richten sich nach Größe und Umfang des B-Planverfahrens.

Weitere Daten

Monitoring Existenz des B-Plans
Stakeholder KommunalpolitikAnwohnendeInvestor/BauantragsstellerUnternehmen
Fachbereiche WasserbehördeEntwässerungNaturschutzbehördeUmweltamtBauamt
Städte Referenz Berlin
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